§ 4 AG-SGB II - Auswirkungen von Kreisstrukturreformen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Auf Antrag des kommunalen Trägers widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 6a Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung, wenn und soweit die Zulassung nach § 6a Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Der Antrag nach Satz 1 kann nur einmal bis spätestens zum 1. Juli des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Wirksamwerdens der kommunalen Neugliederung folgt, gestellt werden. Er wirkt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium ist vom kommunalen Träger bis spätestens zum 15. Mai des Kalenderjahres der Antragstellung einzuholen.
(2) Für den Fall, dass nach einer Kreisstrukturreform in dem Gebiet eines kommunalen Trägers die gemeinsame Einrichtung neben der Option besteht, hat sich der neue kommunale Träger nach der Kreisstrukturreform auf eine der Organisationsformen für das gesamte Kreisgebiet festzulegen. Der neue kommunale Träger hat die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 5 einzuholen und einen Antrag nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen. Fehlt es an der Zustimmung nach Satz 2, stellt das Innenministerium im Wege einer rechtsaufsichtlichen Ersatzvornahme im Sinne der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens zum 1. Juli des Kalenderjahres einen Antrag auf Widerruf der Zulassung nach Absatz 1. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.
(3) In Bezug auf die Kreisstrukturreform im Jahr 2011 ist die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bis spätestens zum 15. Mai 2012 einzuholen und der Antrag bis spätestens zum 1. Juli 2012 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu stellen.