§ 110a KWO - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, Nr. L 127 S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 13 gewährleisteten Einspruchsrechte.
(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 14 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.
(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach § 7 bis 9 und 19 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11.