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§ 12 VerpackG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Amtliche Abkürzung
VerpackG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-61

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

  1. 1.

    Mehrwegverpackungen,

  2. 2.

    Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,

  3. 3.

    Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.