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  • ab 05.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 17 SÜG NRW - Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Amtliche Abkürzung
SÜG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann zur Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Sie wird in einer Weise angehört, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder einbezogen wurden, Rechnung trägt. Die Anhörung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 4 Absatz 4. Über das mögliche Unterbleiben der Anhörung ist im Vorfeld der Sicherheitsüberprüfung zu informieren. Die Gründe für das Unterbleiben sind aktenkundig zu machen.

(2) Liegen in der mitbetroffenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.