§ 89 LJG - Kosten in Hinterlegungssachen
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 2) Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
(2) In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
- 1.
die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG mit Ausnahme von Nummer 2001,
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
(3) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(4) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Absatz 1 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 5 Nummer 2 und 3.
(5) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom JVKostG Folgendes:
- 1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
- 2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
- 3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
- 4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
- 5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund § 116 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und § 116a StPO erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
- 6.
Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt worden, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG entsprechend.
- 7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
- 8.
§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.