§ 19 SpkG - Zusammensetzung, Bestellung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Frauen und Männer sollen grundsätzlich bei der Bestellung und Anstellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Sparkassen wirken auf eine verstärkte Qualifikation von Frauen und Männern für Leitungsfunktionen einschließlich der Geschäftsleitungseignung hin. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes nur beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach Satz 5 muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.
(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sowie Nummer 11 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.
(3) Beschlüsse über die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.
(4) Die beabsichtigte Bestellung oder Wiederbestellung von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.
(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 eintritt oder der Anstellungsvertrag aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann an Stelle des Verwaltungsrates die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt. Tritt ein Tatbestand nach § 12 Absatz 3 Satz 1 ein, entscheidet der Verwaltungsrat über den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Anstellungs- Vertrages.
(6) (weggefallen)
(7) Der Vorsitzende des Vorstandes verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.
(8) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.