§ 28 SPolG - Besondere Formen der Informationserhebung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen über die in § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung

  1. 1.
    von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß eine solche Straftat begangen werden soll,
  2. 2.
    anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,

erforderlich ist.

Die Erforschung des Sachverhaltes muß ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(2) Mittel des Absatzes 1 sind

  1. 1.
    die Observation,
  2. 2.
    der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,
  3. 3.
    der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informanten,
  4. 4.
    der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittler).

(3) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch vom Behördenleiter getroffen werden. Die Anordnung des Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeivollzugsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 20 Abs. 1 entsprechend. Die Anordnung der übrigen Maßnahmen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten.

(4) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen mit den in Absatz 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerläßlich ist. Informationserhebungen mit Mitteln nach Absatz 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate zulässig. Bei Gefahr im Verzuge erfolgt die Anordnung durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Werden Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 20 Abs. 1 entsprechend.

(5) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

(6) Nach Abschluß der in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ist der Betroffene zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Informationen erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung nach Satz 1 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt oder fünf Jahre seit Abschluß der Maßnahme vergangen sind.

(7) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.