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Anlage 3 Teil 2 BBesG - Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 1

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Bundesdisziplinargericht

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts (1)

Direktor des Arbeitsgerichts (1)

Direktor des Sozialgerichts (1)

Staatsanwalt (2)

(1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(1) Amtl. Anm.:

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.