§ 5a VwVG NRW - Eidesstattliche Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Die eidesstattliche Versicherung kann durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Vollstreckungsbehörde abgenommen werden. § 806b der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Für die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Forderungsbezeichnung und für die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis finden die §§ 899 bis 915h der Zivilprozessordnung Anwendung. Für die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Forderungsbezeichnung, für die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis findet § 284 der Abgabenordnung und ergänzend § 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Im Fall der Verhaftung des Schuldners gilt § 6a entsprechend.
(2) Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde sind nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde, bei den gemeindlichen Kassen der Kassenverwalter sowie deren allgemeine Vertreter befugt. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind befugt, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Angehörige des öffentlichen Dienstes, welche die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht erfüllen, können durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde, bei den gemeindlichen Kassen durch den Kassenverwalter oder deren allgemeine Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden.