§ 14 GewStG 1999 - Festsetzung des Steuermeßbetrags
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)
- Amtliche Abkürzung
- GewStG 1999
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5
1Der Steuermeßbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).