§ 34 BRAO - Erlöschen der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,
- 1.wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13),
- 2.wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen ist (§§ 14 bis 16);
- 3.wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a); §§ 227a, b bleiben unberührt.