§ 34 BRAO - Erlöschen der Zulassung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,

  1. 1.
    wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13),
  2. 2.
    wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen ist (§§ 14 bis 16);
  3. 3.
    wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a); §§ 227a, b bleiben unberührt.