§ 6 SächsVerfGHG - Beendigung der Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
(1) Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes,
- 1.
wenn das Mitglied die Wählbarkeit zum Bundestag oder nach § 2 Absatz 3 Satz 3 verliert;
- 2.
wenn bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder 3 eintritt;
- 3.
wenn der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner zur Entscheidung berufenen Mitglieder feststellt, dass bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Absatz 4 nachträglich bekannt geworden oder bei der Wahl unbeachtet geblieben ist; anstelle des betroffenen Mitglieds wirkt sein Stellvertreter (§ 2 Absatz 2) mit;
- 4.
wenn das Mitglied gemäß § 5 Absatz 3 seines Amtes enthoben wird;
- 5.
wenn das berufsrichterliche Mitglied aus dem Amt als Berufsrichterin oder Berufsrichter ausscheidet;
- 6.
wenn ein nichtberufsrichterliches Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Ablauf des betreffenden Monats;
- 7.
wenn das Mitglied durch Erklärung zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages auf sein Amt verzichtet, mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats.
(2) Endet das Amt durch Ablauf der Amtszeit oder durch Erreichen der Altersgrenze, so führt das Mitglied die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers fort.