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§ 6 LfbG - Ausschreibung und Auswahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibungen zu ermitteln, soweit nicht auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Ausnahmen zugelassen sind. Entsprechendes gilt für die Besetzung von Beförderungsdienstposten.

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auswahl zu ermitteln, die nach dem Grundsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes sowie des § 4 dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Das Verfahren ist von der obersten Dienstbehörde (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) zu regeln. Diese Regelungen können vorsehen, dass sich Bewerberinnen und Bewerber vor der Einstellung einer Eignungsprüfung, einem Auswahlgespräch oder einem Auswahlverfahren, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann, zu unterziehen haben. Die Auswahlentscheidung ist schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 ist bei Auswahlentscheidungen für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung die Auswahl in strukturierten Auswahlverfahren zu treffen. Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbstständigen Serviceeinheit,

  2. 2.

    in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbstständigen Serviceeinheit,

  3. 3.

    in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbstständigen Serviceeinheit.

Zur Auswahl in strukturierten Auswahlverfahren gehört ein strukturiertes Auswahlgespräch oder ein gruppenbezogenes Auswahlverfahren; zu diesem ist eine fachkundige Person hinzuzuziehen, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. Die Teilnahme am weiteren Verfahren nach Satz 2 ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich die Bewerberin oder der Bewerber bei gleicher Leistungsstufe in der Gesamteinschätzung der dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern in dem nächstniedrigeren statusrechtlichen Amt befindet. Neben den dienstlichen Beurteilungen ist das Ergebnis des Verfahrens nach Satz 2 bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.