§ 45 ThürGemHV - Handvorschüsse und Einnahmekassen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Zur Leistung geringfügiger Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto der Kommune gewährt werden. Wenn kein kürzerer Zeitraum bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse vierteljährlich, für Dezember spätestens zum Jahresabschluss, abzurechnen. Die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse werden durch Dienstanweisung geregelt.
(2) Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.
(3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten als Teilen der Kasse (Kassenautomaten) angenommen werden, ist in der Regel täglich abzurechnen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.