§ 13k EnWG - Netzstabilitätsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
- Amtliche Abkürzung
- EnWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 752-6
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen können Erzeugungsanlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel errichten, soweit ohne die Errichtung und den Betrieb dieser Erzeugungsanlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2 Absatz 2 der Netzreserveverordnung gefährdet ist. 2Diese Erzeugungsanlagen dürfen eine elektrische Nennleistung von insgesamt 2 Gigawatt nicht überschreiten. 3§ 7 Absatz 2 der Netzreserveverordnung ist entsprechend anzuwenden. 4§ 13e Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Errichtung der Erzeugungsanlagen soll dort erfolgen, wo dies wirtschaftlich oder aus technischen Gründen für den Netzbetrieb erforderlich ist. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen ermitteln erstmalig den Bedarf für solche Erzeugungsanlagen spätestens bis zum 31. Januar 2017; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen ermitteln spätestens bis zum 15. Oktober 2022, ob weiterer Bedarf nach Satz 1 für die Jahre 2026 bis 2030 besteht; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf spätestens bis zum 31. Januar 2023. 4Besteht der Bedarf fort, dürfen die Erzeugungsanlagen errichtet und weiterhin betrieben werden.