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§ 15 SpG - Weitere Mitglieder

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640 2

(1) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Hauptorgan des Gewährträgers bestellt. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan des Gewährträgers, bei Sparkassen mit mehreren Gewährträgern den Hauptorganen der Gewährträger angehören. Das Hauptorgan des Gewährträgers bestimmt vor jeder Neubestellung die Zahl der aus seiner Mitte zu bestellenden Mitglieder; bei Sparkassen mit mehreren Gewährträgern bestimmt die Versammlung der Gewährträger die Zahl der aus der Mitte der Hauptorgane der Gewährträger zu bestellenden Mitglieder. § 35 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die aus der Mitte des Hauptorgans oder aus der Mitte der Hauptorgane zu wählenden und die anderen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats getrennt zu wählen sind; bei der Wahl durch die Versammlung der Gewährträger ist das nach § 8 Abs. 8 Satz 3 festgelegte Verhältnis der Stimmen maßgebend.

(2) Für jedes weitere Mitglied des Verwaltungsrats wird ein Stellvertreter bestellt; Absatz 1 gilt entsprechend. Die Satzung kann stattdessen bestimmen, dass für die Gruppe der dem Hauptorgan des Gewährträgers oder den Hauptorganen der Gewährträger angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder je ein oder zwei Stellvertreter bestellt werden, die zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden.

(3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan des Gewährträgers bestellt. Bei Sparkassen mit mehreren Gewährträgern und bei Zweckverbandssparkassen werden die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter auf fünf Jahre bestellt; die Bestellung ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Bestellung statt nach Satz 2 unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan eines Gewährträgers oder zum Hauptorgan eines Mitglieds des Zweckverbands durchzuführen ist.

(4) Zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats und zu ihren Stellvertretern dürfen nur Personen bestellt werden, die in den Gemeinderat eines Gewährträgers oder einer Gemeinde eines Gewährträgers wählbar sind oder wählbar wären, wenn für die Berechnung der Mindestwohndauer in einer solchen Gemeinde die jeweils unmittelbar vorhergehenden Wohnzeiten in anderen solchen Gemeinden hinzugerechnet würden.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit führen die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neuen Verwaltungsrats fort.