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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 12 GO LT - Gesetzesberatungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Gesetzentwürfe werden in der Regel in mindestens zwei Lesungen beraten.

(2) In drei Lesungen werden beraten:

  1. 1.

    Entwürfe für Haushaltsgesetze,

  2. 2.

    Entwürfe für verfassungsändernde Gesetze,

  3. 3.

    andere Gesetze, wenn eine Fraktion es vor dem Beginn der Schlussabstimmung in zweiter Lesung verlangt.