§ 44 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgender Unterlagen geordnet aufzubewahren:
- 1.Handelsbücher, Inventare und Bilanzen,
- 2.die empfangenen Handelsbriefe,
- 3.Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe
- 4.Belege für Buchungen in den von ihm nach § 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.