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§ 44 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgender Unterlagen geordnet aufzubewahren:

  1. 1.
    Handelsbücher, Inventare und Bilanzen,
  2. 2.
    die empfangenen Handelsbriefe,
  3. 3.
    Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe
  4. 4.
    Belege für Buchungen in den von ihm nach § 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.