§ 106 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. 2Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens dreihundertsechzig Kalendertagen innerhalb der Rahmenfrist begründen eine Anspruchsdauer von hundertvier Tagen. 3Beschäftigungszeiten innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Rahmenfrist von insgesamt mindestens
- 1.fünfhundertvierzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von hundertsechsundfünfzig Tagen,
- 2.siebenhundertzwanzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von zweihundertacht Tagen,
- 3.neunhundert Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von zweihundertsechzig Tagen,
- 4.tausendachtzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen.
4§ 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs nach Absatz 1 erhöht sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses Anspruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind, höchstens jedoch auf dreihundertzwölf Tage.
(3) Absätze 1 und 2 sind in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 entstanden ist.