§ 43a SchaumwZwStV - Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
- Amtliche Abkürzung
- SchaumwZwStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-8-3-1
Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.