§ 133 LBG - Höhe des Witwengeldes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Das Witwengeld beträgt 60 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 127 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 127 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.