§ 431 BGB - Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.