§ 30 LTG - Sitzungen des Präsidiums
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Das Präsidium ist auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.