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§ 30 LTG - Sitzungen des Präsidiums

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Das Präsidium ist auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.