§ 20 SächsMinG - Ausscheiden aus den Ämtern als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter des Freistaates Sachsen zum Mitglied der Staatsregierung berufen, so scheidet sie oder er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus ihrem oder seinem Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamtinnen oder Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Staatsregierung die Amtszeit als Beamtin oder Beamter abläuft.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, ihrer oder seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter in den Ruhestand. Sie oder er erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in ihrem oder seinem früheren Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde. Beförderungen, die die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter während der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erlangt hätte, sind zu berücksichtigen; in diesem Fall tritt das Beförderungsamt an die Stelle des früheren Amtes. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde der früheren Beamtin, des früheren Beamten, der früheren Richterin oder des früheren Richters.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes oder eines anderen Landes sowie Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Das Beamten- oder Richterverhältnis geht mit der Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Staatsregierung auf den Freistaat Sachsen über. Sofern diesem Übergang Recht des Bundes oder eines anderen Landes entgegensteht, ist das Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat durch Ernennung in ein gleiches oder gleichwertiges Amt neu zu begründen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Entgelt, der der oder dem Beschäftigten in ihrer oder seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn sie oder er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Nach Ende der Zugehörigkeit zur Staatsregierung ist die Zeit dieser Zugehörigkeit oder Amtstätigkeit auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.