§ 3a ThürKiStG - Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 610-2
Gehören Ehegatten oder Lebenspartner derselben steuererhebenden Kirche an (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, sind sie Gesamtschuldner der Kirchensteuer.