§ 91 SWG - Verändern oberirdischer Gewässer

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Zu Gunsten eines Unternehmens der Entwässerung, der Behandlung von Abwasser oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage können die Eigentümer eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke angehalten werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nach Feststellung der unteren Wasserbehörde nicht zu befürchten sind.