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  • ab 31.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 3 SVÜV - Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)
Amtliche Abkürzung
SVÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4-15

(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.