§ 412 RVO - Vermögensanteil der ausscheidenden Krankenkasse. Fehlbetrag beim Ausscheiden einer Krankenkasse
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
(1) 1Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbandes erhält von seinem Reinvermögen jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband entspricht. 2Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen.
(2) Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann Anderes bestimmt werden.