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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 24 SHSG - Senat

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Senat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr, entscheidet in Fragen von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen, soweit durch Gesetz keine andere Zuweisung erfolgt ist, und ist zentrales Organ der Ordnungsgebung. Er ist insoweit insbesondere zuständig für

  1. 1.

    die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Hochschule (§ 13), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),

  2. 2.

    die Entscheidung über Forschungsschwerpunkte und über Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3),

  3. 3.

    die Zustimmung zum Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule (§ 9 Absatz 2),

  4. 4.

    die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Hochschule,

  5. 5.

    die Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums (§ 18 Absatz 7 Satz 3),

  6. 6.

    Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten (§ 20 Absatz 2 und 4) und der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 18 Absatz 3),

  7. 7.

    die Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Hochschulrats (§ 25 Absatz 2),

  8. 8.

    die Zustimmung zum Wahlvorschlag einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung und die Zustimmung zur Abwahl (§ 22 Absatz 2),

  9. 9.

    die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationseinheiten (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),

  10. 10.

    die Mitwirkung bei Berufungsvorschlägen (§ 43 Absatz 7),

  11. 11.

    die Stellungnahme zum Entwurf der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 10),

  12. 12.

    die Stellungnahme zu den Wirtschaftsplänen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5),

  13. 13.

    die Stellungnahme zu den Gebührenordnungen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8),

  14. 14.

    die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),

  15. 15.

    die Stellungnahme zur Widmung und Freigabe von Hochschullehrerstellen (§ 43 Absatz 1),

  16. 16.

    die Stellungnahme zu der Festlegung von Zulassungszahlen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 13) und

  17. 17.

    die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und die Stellungnahme zum Vorschlag der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 12).

Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.

(2) Der Senat kann Entscheidungen des Präsidiums über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen mit der Mehrheit seiner Mitglieder widersprechen. Das Präsidium berät nach Einlegung des Widerspruchs erneut über die Angelegenheit und entscheidet abschließend.

(3) Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor allen organisatorischen Entscheidungen des Präsidiums zur Durchführung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 10) zu hören.

(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.

(5) Mitglieder des Senats sind

  1. 1.

    die Präsidentin/der Präsident als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,

  2. 2.

    gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 16 Absatz 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie

  3. 3.

    die/der Vorsitzende des Hochschulrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.

Das Amt der Dekanin/des Dekans und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist mit der Mitgliedschaft im Senat unvereinbar.