§ 22 HessVwVG - Vollstreckung gegen Nießbraucher
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.