§ 106 LDO - Rechtsstellung (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinarordnung (LDO)
- Amtliche Abkürzung
- LDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen hätte. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, so gilt § 69 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.