§ 40 SGB VIII - Krankenhilfe
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
1Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37b und 38 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. 2Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.