Versionsverlauf


  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 35 BremRiG - Ausscheiden aus dem Präsidialrat

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

Ein gewähltes Mitglied scheidet außer im Falle des § 34 Absatz 2 Satz 3 aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.