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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 24 OVP - Lehramt für sonderpädagogische Förderung 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Ausbildung erfolgt in einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich sowie einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Ausbildung erfolgt nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen ihrer Masterprüfung oder Ersten Staatsprüfung. Aus Kapazitätsgründen kann die Ausbildung auch in der nicht gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung erfolgen; die Verteilung erfolgt entsprechend den Regelungen in § 18 bis § 20. Die weiteren Fächer der Ersten Staatsprüfung oder der Masterprüfung sind Bestandteil der Ausbildung. In der Ausbildung werden die weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Anforderungen unterschiedlicher Orte sonderpädagogischer Förderung, insbesondere des gemeinsamen Unterrichts, berücksichtigt.

(2) Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet an Schulen statt, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden.