§ 19 FhG - Prorektorin/Prorektor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Die Prorektorin/Der Prorektor unterstützt die Rektorin/den Rektor bei der Wahrnehmung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben und vertritt sie/ihn nach außen. Die Prorektorin/ Der Prorektor wird auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, soweit sie sich nicht in der Probezeit befinden, vom Senat gewählt. Ihre/Seine Amtszeit und das Wahlverfahren sowie ihre/ seine weiteren Aufgaben in der Hochschulleitung werden durch die Grundordnung bestimmt. Die angemessene Entlastung von dienstlichen Verpflichtungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung.