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§ 19 FhG - Prorektorin/Prorektor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Die Prorektorin/Der Prorektor unterstützt die Rektorin/den Rektor bei der Wahrnehmung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben und vertritt sie/ihn nach außen. Die Prorektorin/ Der Prorektor wird auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, soweit sie sich nicht in der Probezeit befinden, vom Senat gewählt. Ihre/Seine Amtszeit und das Wahlverfahren sowie ihre/ seine weiteren Aufgaben in der Hochschulleitung werden durch die Grundordnung bestimmt. Die angemessene Entlastung von dienstlichen Verpflichtungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung.