§ 7 KiStG LSA - Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
Bibliographie
- Titel
- Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 614.5
(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwands unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und die Bemessung der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind.
(3) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen dem Land und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.
(4) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer die Vorschriften für die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer und für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.
(5) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.
(6) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet das Ministerium der Finanzen die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuererhebenden Religionsgemeinschaften steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an, sofern sie im Land Sachsen-Anhalt nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(7) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, sind die Absätze 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.