§ 61 ThürHG - Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 62 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.
(2) In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. In Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden. Für das Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und Musik ist ergänzend zu der Eignungsprüfung nach Absatz 2 der Nachweis der Hochschulreife erforderlich.
(4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2, deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung), welche insbesondere Regelungen über
- 1.
die Zulassung zur Eignungsprüfung,
- 2.
den Prüfungsumfang,
- 3.
die Bewertungskriterien,
- 4.
die Leistungsbewertung,
- 5.
das Prüfungsverfahren,
- 6.
das Prüfungsgremium und
- 7.
das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung
enthalten muss.