§ 48a LHG - Gemeinsame Berufungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Hochschulen können unter den Voraussetzungen des § 48 mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen gemeinsamen Berufung regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlichrechtlichen Vertrag.
(2) Die nach Absatz 1 berufenen Personen haben die rechtliche Stellung von Mitgliedern der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer inne.