§ 10 BGV - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- 1.
der Hinweis "Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgeführte Symbol,
- 2.
die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind,
- 3.
- a)
der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder
- b)
die eingetragene Marke
des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Angaben nach Absatz 1
- 1.bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein,
- 2.auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 jedoch nur, wenn aus technischen Gründen eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht möglich ist.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können bei Lebensmittelbedarfsgegenständen entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.
(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Satz 1 gilt nicht für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse sowie für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.
(6) In Anlage 9 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.