§ 29 AFBG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. 2.
    entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. 3.
    entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  4. 4.
    entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, und für die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.