Versionsverlauf


  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

§ 37f WaffG - Inhalt der Anzeigen

Bibliographie

Titel
Waffengesetz (WaffG)
Amtliche Abkürzung
WaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7133-4

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

  1. 1.

    die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;

  2. 2.

    das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;

  3. 3.

    die folgenden Daten des Anzeigenden:

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      früherer Name,

    3. c)

      Geburtsname,

    4. d)

      Vorname,

    5. e)

      Doktorgrad,

    6. f)

      Geburtstag,

    7. g)

      Geburtsort,

    8. h)

      Geschlecht,

    9. i)

      jede Staatsangehörigkeit sowie

    10. j)

      Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);

  4. 4.

    die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:

    1. a)

      Namen oder Firma,

    2. b)

      frühere Namen,

    3. c)

      Anschrift und

    4. d)

      bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;

  5. 5.

    die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:

    1. a)

      Hersteller,

    2. b)

      Modellbezeichnung,

    3. c)

      Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

    4. d)

      Seriennummer,

    5. e)

      Jahr der Fertigstellung,

    6. f)

      Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

    7. g)

      Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,

    8. h)

      Art der Waffe;

  6. 6.

    die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:

    1. a)

      Kapazität des Magazins,

    2. b)

      kleinste verwendbare Munition und

    3. c)

      dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

  7. 7.

    Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;

  8. 8.

    die Nummer der Erlaubnisurkunde und

  9. 9.

    die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen

  1. 1.

    folgende Daten des Erwerbers:

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vorname,

    3. c)

      Geburtsdatum,

    4. d)

      Geburtsort,

    5. e)

      Anschrift;

  2. 2.

    bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:

    1. a)

      die Nummer der Waffenbesitzkarte und

    2. b)

      die ausstellende Behörde;

  3. 3.

    folgende Daten des Überlassenden:

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      früherer Name,

    3. c)

      Geburtsname,

    4. d)

      Vorname,

    5. e)

      Doktorgrad,

    6. f)

      Geburtsdatum,

    7. g)

      Geburtsort,

    8. h)

      Geschlecht,

    9. i)

      jede Staatsangehörigkeit sowie

    10. j)

      Anschrift.

(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.

(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.