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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 67 LWG - Zuständigkeit im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zuständig für

  1. 1.

    Anordnungen nach § 64 Abs. 2 WHG,

  2. 2.

    Regelungen nach § 65 Abs. 3 WHG,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Anzeigen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und

  4. 4.

    Anordnungen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG

ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.