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§ 6 ThürKWG - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Amtliche Abkürzung
ThürKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.

(2) Die Gemeinde benachrichtigt spätestens am 30.  Tag vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

(3) Das Wählerverzeichnis ist vom 27.  bis 23.  Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vor Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Einwendungen erheben. Gegen die Entscheidung der Gemeinde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.