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§ 63 VwVG LSA - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

Der Teil 1 gilt sinngemäß,

  1. 1.

    wenn nach gesetzlicher Vorschrift gerichtliche Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, von einer Behörde zu vollstrecken sind,

  2. 2.

    wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldleistung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.