§ 63 VwVG LSA - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
Der Teil 1 gilt sinngemäß,
- 1.
wenn nach gesetzlicher Vorschrift gerichtliche Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, von einer Behörde zu vollstrecken sind,
- 2.
wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldleistung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.