§ 48 KomWG - Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Die Vorschriften zu Gemeinderatswahlen (Erster Teil, Erster Abschnitt) gelten für Kreistagswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt. § 4 Abs. 4 Nr. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde der Hauptwohnsitz im Landkreis tritt.