§ 48 KomWG - Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Die Vorschriften zu Gemeinderatswahlen (Erster Teil, Erster Abschnitt) gelten für Kreistagswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt. § 4 Abs. 4 Nr. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde der Hauptwohnsitz im Landkreis tritt.