Art. 5 LKrO - Eigene Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfasst die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.