§ 95 ThürBO - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach den §§ 4 bis 51,
- 2.
Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung nach § 45,
- 3.
Anforderungen an Garagen und Stellplätze sowie Gebäude und Räume für Abstellplätze für Fahrräder nach § 2 Abs. 7 und § 52,
- 4.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach § 54 für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, den Betrieb und die Nutzung ergeben, sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
- 5.
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen und
- 6.
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen,
zu regeln.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über
- 1.
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter und
- 2.
Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrschaft oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen,
zu bestimmen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind, soweit erforderlich,
- 1.
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,
- 2.
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
- 3.
das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung, einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,
- 4.
die Aufgabenerledigung und
- 5.
die Vergütung
zu regeln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Anerkennung oder Teile des Anerkennungsverfahrens auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung eine oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung
- 1.
Form, Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 64,
- 2.
die erforderlichen Anträge und Anzeigen sowie Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, einschließlich deren Formerfordernissen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben und
- 3.
das Verfahren im Einzelnen, insbesondere den in § 72 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 genannten Kriterienkatalog,
zu regeln. Sie kann dabei
- 1.
die Art der Übermittlung,
- 2.
für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen und
- 3.
den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare
vorschreiben.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 17 Abs. 4 sowie die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 23 Satz 2
- a)
auf andere Behörden und
- b)
für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte auf die untere Bauaufsichtsbehörde
zu übertragen,
- 2.
die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 27 auf andere Behörden zu übertragen,
- 3.
besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen nach § 17 Abs. 6 und § 28 Abs. 1, insbesondere auch Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen zu stellen,
- 4.
das Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 3 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen und
- 5.
das Anerkennungsverfahren nach § 27, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende berufliche Haftpflichtversicherung zu fordern.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung eine oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17 Abs. 2 sowie die §§ 20 bis 28 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn dies nach anderen Rechtsvorschriften verlangt oder zugelassen ist.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) jeweils in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensregelungen dieser Rechtsverordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Verwaltungskosten regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass nach diesen Rechtsverordnungen zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 84, einschließlich der zugehörigen Abweichungen, einschließen, sowie dass § 27 Abs. 5 ÜAnlG insoweit Anwendung findet.