§ 6 AO 1977 - Behörden, Finanzbehörden

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AO 1977
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

  1. 1.
    das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  2. 2.
    die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, als Bundesoberbehörden,
  3. 3.
    Rechenzentren als Landesoberbehörden,
  4. 4.
    die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
  5. 5.
    die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
  6. 6.
    Familenkassen und
  7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.