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§ 16 KWG - Anzeigepflicht für Organkredite

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er

  1. 1.
    bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt,
  2. 2.
    bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist.

Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschaften bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Organkredite einzureichen.