§ 13 SHSG - Verfassung und Ordnungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
(2) Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie regelt auch
- 1.
die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 26 bis 28 entsprechend gelten,
- 2.
die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen,
- 3.
die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit,
- 4.
die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Präsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
(3) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ordnungen der Hochschule sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.